Cookies jetzt nur noch mit Einwilligung…
Abmahnungen drohen
Websitebetreiber sind laut der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) verpflichtet, Seitenbesuchern aus Europa die Kontrolle über die Aktivierung von Cookies und Trackern zu ermöglichen, die ihre persönlichen Daten erfassen. Am 28.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, wie mit der Speicherung von Cookies und der Einwilligung mit diesen umzugehen ist. Damit hat sich der BGH dem Urteil des EuGH vom 01.10.2019 angeschlossen. Über das Setzen von Cookies und das Sammeln von Daten muss der Seitenbesucher nun aufgeklärt werden. Eine Einwilligung ist nach dem Urteil des BGH nur dann korrekt, wenn der Seitenbesucher bei der Einwilligung die Vorgaben des BGH einhalten kann. Die Seitenbesucher müssen nun aktiv die Cookie-Nutzung beim Setzen des Cookies eingewilligt haben. Beim ersten Aufruf der Website muss der Seitenbesucher entscheiden können, ob er in die Speicherung von Cookies einwilligen möchte. Diese Entscheidung muss der Seitenbesucher auch immer rückgängig machen können. Das Setzen von Cookies darf dann erst erfolgen, wenn der Website-Besucher korrekt eingewilligt hat. Der Einsatz unbedingt erforderlicher, auch als essentiell oder notwendig bezeichneter Cookies, bedarf es keiner Einwilligung der Seitennutzer. Jedoch existiert kein verbindlicher Katalog notwendiger Cookies.
Wie kann eine wirksame Cookie-Einwilligung erfolgen?
Eine Cookie-Einwilligung kann derzeit nur mit sogenannten „Cookie-Opt-In-Bannern” eingeholt werden (andere Bezeichnungen sind Consent-Banner-, bzw. Einwilligungs oder Cookie Management Tools…). Die Einwilligung muss jedoch in allen Fällen ausdrücklich per Klick, auf eine Schaltfläche oder sonst einer Checkbox, erklärt werden. Unzulässig ist laut dem EuGH und dem BGH eine Opt-Out-Lösung, in deren Falle die Cookies beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und der Nutzer sie deaktivieren muss.
Dürfen alle Cookies mit nur einem Klick bestätigt werden?
Wir gehen davon aus das eine zusammenfassende Einwilligung möglich ist, da weder im Urteil des EuGH noch des BGH ersichtlich ist, dass dies nicht möglich sein soll. Jedoch empfehlen wir, dass die Cookies auch einzeln auswählbar- und abwählbar sind.
Mit dem aktuellen Urteil des EuGH und des BGH ist das Risiko deutlich gestiegen, wegen eines unzureichenden oder fehlenden Cookie-Hinweises eine Abmahnung und ein Bußgeld zu kassieren. Das große Problem: Die meisten der aktuell genutzten Cookie-Banner sind nicht konform mit dem Datenschutzrecht. Dringender Handlungsbedarf besteht bei vielen Webseitenbetreibern, die derzeit nur reine Hinweise auf Cookies nutzen.